Erhöhung der Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze der Forschungszulage mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juli 2020
Kategorie: Steuern | 2. Juli 2020
Das BMF teilt mit, dass mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz in § 3 Abs. 5 FZulG die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht wurde.
Weitere Informationen: Erhöhung der Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze der Forschungszulage mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juli 2020
Quelle: www.datev.de