Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

Kategorie: Recht | 23. August 2017

Vormundschaftskosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind dem vorläufig handelnden Jugendhilfeträger von dem zuständigen Träger grundsätzlich zu erstatten, wenn sie von einem freien Träger der Jugendhilfe erbracht worden sind. So entschied das VG Mainz (Az. 1 K 1419/16).

Weitere Informationen: Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

Quelle: www.datev.de

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