EuGH zur Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft
Kategorie: Steuern und Recht | 9. März 2021
Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. So entschied der EuGH (Rs. C-344/19 u. a.)
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Quelle: www.datev.de