Eurex Clearing AG: BaFin gibt Antrag auf Übergangsregelung für börsengehandelte Derivate statt
Kategorie: Recht | 4. Januar 2018
Mit Wirkung zum 3. Januar 2018 sieht Artikel 35 der Europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) vor, dass ein Handelsplatz das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu einer Zentralen Gegenpartei hat, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Darauf weist die BaFin hin.
Weitere Informationen: Eurex Clearing AG: BaFin gibt Antrag auf Übergangsregelung für börsengehandelte Derivate statt
Quelle: www.datev.de