Fallstricke des elektronischen Rechtsverkehrs – beA und die Urlaubsvertretung
Kategorie: Recht | 19. Juli 2019
Die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr führt für alle Beteiligten in der Anpassungsphase in Ausnahmesituationen immer wieder zu Problemen, wie z. B. bei der (Urlaubs-)Vertretung eines Rechtsanwalts. Übergibt der vertretene Rechtsanwalt seinem Vertreter für die Vertretungszeit seine beA-Karte und seine PIN (Geheimzahl), spricht viel dafür, dass die Einreichung eines Schriftsatzes durch den Vertreter über beA mittels beA-Karte und PIN des Vertretenen unwirksam ist. So das ArbG Lübeck (Az. 6 Ca 679/19).
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Quelle: www.datev.de