Fehlendes Bemühen um Terminsverlegung kann in Kostenentscheidung berücksichtigt werden

Kategorie: Recht | 13. April 2018

Das BVerfG entschied, dass ein Beschwerdeführer, der sich sofort mit einem Eilantrag an das Gericht wendet, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, unmittelbar bei der Behörde die Korrektur des Verwaltungsaktes zu erreichen, selbst seine Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren tragen muss (Az. 1 BvR 300/18).

Weitere Informationen: Fehlendes Bemühen um Terminsverlegung kann in Kostenentscheidung berücksichtigt werden

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Einladung zur Informationsveranstaltung „E-Rechnung“ . . .

Sehr geehrte Damen und Herren! Ab 1. Januar 2025 müssen alle . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Globale Mindeststeuer: ZEW zu Trumps Absage . . . ...

Donald Trump hat eine Mitwirkung der USA an der globalen . . . ... [weiterlesen]

Umfrageergebnisse von STAX 2024 ausgewertet . . .

Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf . . . ... [weiterlesen]

Archiv