Festsetzung der Einwohnerzahl im Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 verfassungsgemäß
Kategorie: Recht | 9. Juli 2019
Das VerfGH Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerden der Städte Bonn und Velbert und der Gemeinde Much gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 GFG 2014 in Verbindung mit Anlage 3 zu diesem Gesetz zurückgewiesen. Dass durch diese Vorschrift die für die Durchführung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 maßgebliche Einwohnerzahl auf Grundlage der mit dem Zensus 2011 ermittelten Bevölkerungszahlen bestimmt werde, sei verfassungsgemäß (Az. VerfGH 37/14).
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Quelle: www.datev.de