Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“
Kategorie: Steuern und Recht | 30. Juni 2021
Das ArbG Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat (Az. 12 Ca 450/21).
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Quelle: www.datev.de