Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin
Kategorie: Steuern und Recht | 26. Mai 2021
Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. So entschied das LAG Köln (Az. 8 Sa 798/20).
Weitere Informationen
Quelle: www.datev.de