Fristversäumnis: Datum auf elektronischem Empfangsbekenntnis muss zur Handakte
Kategorie: Steuern und Recht | 18. Juli 2024
Fristen dürfen nur anhand des Datums auf dem elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden – daher gehöre dieses auch in die Akte, so der BGH (Az. I ZB 84/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.
Quelle: www.datev.de