Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach weiterbildendem Masterstudiengang möglich

Kategorie: Recht | 6. März 2018

Das OVG Münster entschied, dass die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen darf, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat (Az. 4 A 542/15, 4 A 480/14).

Weitere Informationen: Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach weiterbildendem Masterstudiengang möglich

Quelle: www.datev.de

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