Geänderter Abflugort stellt Reisemangel dar – dennoch keine Erstattung von Hundepensionskosten
Kategorie: Recht | 28. September 2018
Ein geänderter Abflugort kann einen Reisemangel darstellen – dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepensionskosten werden aber nicht erstattet. Dies entschied das AG München (Az. 154 C 19092/17).
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Quelle: www.datev.de