Geldauflagen nach § 153a StPO zum Zwecke der Gewinnabschöpfung unterfallen nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG
Kategorie: Steuern und Recht | 15. Februar 2024
Das FG Münster entschied, dass gem. § 153a StPO gezahlte Geldbeträge nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fallen, wenn die Geldauflage der Gewinnabschöpfung dient und keinen Strafcharakter entfaltet (Az. 4 K 1382/20 G,F).
Quelle: www.datev.de