Gemeinnützige Pflegeeinrichtungen in Sachsen müssen behördliche Überwachung nicht zahlen

Kategorie: Recht | 11. Januar 2018

Laut OVG Sachsen dürfen von gemeinnützigen Trägern von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen keine Kosten erhoben werden (Az. 5 A 162/15 u. a.).

Weitere Informationen: Gemeinnützige Pflegeeinrichtungen in Sachsen müssen behördliche Überwachung nicht zahlen

Quelle: www.datev.de

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