Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung
Kategorie: Recht | 4. Februar 2019
Der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Für eine Übergangszeit ist diese Dienstvorschrift, die allgemein als „Haar- und Barterlass“ bekannt ist, aber auch z. B. Regelungen zu Tätowierungen und Piercings trifft, bis zu einer entsprechenden Neuregelung weiterhin anzuwenden. So entschied der Wehrdienstsenat des BVerwG (Az. 1 WB 28.17).
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Quelle: www.datev.de