Höhere Altersrente? Voraussetzung ist Qualifikation in einem der Ausbildung entsprechenden Bereich – also nicht artfremd
Kategorie: Recht | 9. August 2019
Zur Erfüllung des den Qualifikationsgruppen in der Rentenversicherung vorangestellten Grundsatzes für die Ausübung einer „entsprechenden“ Tätigkeit reicht es aus, dass der Betreffende in einem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich – also nicht artfremd – tätig war und Aufgaben wahrgenommen hat, die im Wesentlichen seinem Ausbildungsniveau entsprochen haben. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 20 R 3855/15).
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Quelle: www.datev.de