"Honorarärzte" in Klinik sozialversicherungspflichtig
Kategorie: Recht | 11. Januar 2019
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in zwei Parallelentscheidungen die Sozialversicherungspflicht von sog. Honorarärzten festgestellt. Die Ärzte unterliegen auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit (Az. B 12 R 22/18 R, B 12 R 23/18 R).
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Quelle: www.datev.de