Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist
Kategorie: Recht | 24. Januar 2019
Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Ist sie verstrichen, bevor die Behörde den Widerruf verfügt, so wird sie auch dann nicht wieder in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene dem Widerruf widerspricht und die Behörde dem Widerspruch aufgrund ergänzender Ermittlungen teilweise stattgibt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 5.17, 10 C 6.17 und 10 C 7.17).
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Quelle: www.datev.de