Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen

Kategorie: Recht | 18. Oktober 2017

Das LSG Bayern hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, während der Urlaubsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen (Az. L 7 AS 531/17 B ER).

Weitere Informationen: Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen

Quelle: www.datev.de

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