Kein Anspruch auf Rückzahlung des an Partnervermittlung gezahlten Honorars
Kategorie: Recht | 13. September 2019
Das AG München entschied, dass eine Kundin aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag keinen Anspruch auf Rückzahlung des an die Partnervermittlung gezahlten Honorars hat, weil ihr in einem Zeitraum von drei Monaten nur sechs Partnervorschläge unterbreitet worden seien (Az. 113 C 16281/18).
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Quelle: www.datev.de