Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verbrühungen für den im Krankenbett Liegenden
Kategorie: Recht | 22. Februar 2019
Das AG München wies die Klage eines Schauspielers gegen eine Münchner Klinik auf Schmerzensgeld ab. Hier gebe es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für den im Krankenbett Liegenden, der sich mit heißem Teewasser überschüttet und verbrüht hat (Az. 122 C 6558/18).
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Quelle: www.datev.de