Kein Anspruch auf Unterlassung der Bewertung bei Google Places
Kategorie: Steuern und Recht | 18. Februar 2022
Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 9 U 134/21).
Quelle: www.datev.de