Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

Kategorie: Recht | 13. März 2018

Der BGH hat entschieden, dass die Kundin einer Sparkasse keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in den von der Sparkasse verwendeten Vordrucken und Formularen hat, da der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis auch Personen umfassen könne, deren natürliches Geschlecht nicht männlich sei („generisches Maskulinum“) (Az. VI ZR 143/17).

Weitere Informationen: Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Einladung zur Informationsveranstaltung „E-Rechnung“ . . .

Sehr geehrte Damen und Herren! Ab 1. Januar 2025 müssen alle . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Erhebung der Zweitwohnungsteuer auch in Fehmarn . . . ...

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Klage eines in Niedersachsen lebenden . . . ... [weiterlesen]

Keine BGH-Fachanwaltschaft – Singularzulassung bleibt! . . .

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern stimmten am 22.01.2025 . . . ... [weiterlesen]

Archiv