Kein Geheimnis um Pralinenanzahl
Kategorie: Recht | 26. Oktober 2018
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Hersteller von Süßwaren, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie – in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind (Az. 6 U 175/17).
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Quelle: www.datev.de