Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung
Kategorie: Steuern und Recht | 10. Dezember 2024
Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. So das OLG Zweibrücken (Az. 8 W 102/23).
Quelle: www.datev.de