Kein Kostenersatz für Unterbringung eines ausgesetzten Hundes

Kategorie: Recht | 30. Juli 2019

Der klagende Tierschutzverein hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Tierschutzbehörde, weil der ausgesetzte Hund ein Fundtier ist und hier vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutzverein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde greift. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 21 K 12337/16).

Weitere Informationen: Kein Kostenersatz für Unterbringung eines ausgesetzten Hundes

Quelle: www.datev.de

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