Kein Mangel i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB, wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften
Kategorie: Recht | 10. Mai 2019
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es konstruktiv bedingt ist und keinen Mangel darstellt, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften (Az. 19 S 105/17).
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Quelle: www.datev.de