Kein Mangel i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB, wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften

Kategorie: Recht | 10. Mai 2019

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es konstruktiv bedingt ist und keinen Mangel darstellt, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften (Az. 19 S 105/17).

Weitere Informationen: Kein Mangel i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB, wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften

Quelle: www.datev.de

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