Kein Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung
Kategorie: Recht | 17. April 2018
Das SG Karlsruhe lehnt die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II ab, da keine atypische Bedarfslage vorliege (Az. S 11 AS 3439/16).
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Quelle: www.datev.de