Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Floßfahrt und Hilfe beim Anlanden
Kategorie: Recht | 29. Oktober 2019
Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der in einer unvorhergesehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das LSG Thüringen (Az. L 1 U 1261/17).
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Quelle: www.datev.de