Kein Vertrieb nachgeahmter „Plastikuhren“ trotz abweichender Kennzeichnung

Kategorie: Steuern und Recht | 23. März 2022

Der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Es kann zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 202/20).

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Quelle: www.datev.de

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