Kein Vertrieb nachgeahmter „Plastikuhren“ trotz abweichender Kennzeichnung
Kategorie: Steuern und Recht | 23. März 2022
Der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Es kann zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 202/20).
Quelle: www.datev.de