Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in NRW

Kategorie: Recht | 21. September 2018

Nordrhein-westfälische Polizisten, die vor dem Jahr 2017 entgegen der damals bestehenden Erlasslage ihre Ausrüstung bereits vor Beginn der Dienstschicht aufgenommen und erst nach Beendigung der Dienstschicht wieder abgelegt haben, können hierfür keinen Zeitausgleich erhalten. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 44.17, 2 C 45.17, 2 C 46.17, 2 C 47.17).

Weitere Informationen: Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in NRW

Quelle: www.datev.de

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