Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung

Kategorie: Recht | 26. September 2019

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat einen Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X verneint. Fehle es bereits an einer (konkludenten) Zinsentscheidung, sei der gegen die nur vermeintliche Ablehnungsentscheidung erhobene Widerspruch unzulässig (Az. L 20 SO 479/17).

Weitere Informationen: Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung

Quelle: www.datev.de

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