Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung
Kategorie: Recht | 26. September 2019
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat einen Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X verneint. Fehle es bereits an einer (konkludenten) Zinsentscheidung, sei der gegen die nur vermeintliche Ablehnungsentscheidung erhobene Widerspruch unzulässig (Az. L 20 SO 479/17).
Weitere Informationen: Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung
Quelle: www.datev.de