Keine Approbation bei fehlender Gleichwertigkeit eines außerhalb der Europäischen Union erworbenen ärztlichen Ausbildungsnachweises

Kategorie: Recht | 5. Oktober 2018

Ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt hat lt. VG Trier nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig u. a. insbesondere der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland (Az. 2 K 6384/17.TR)

Weitere Informationen: Keine Approbation bei fehlender Gleichwertigkeit eines außerhalb der Europäischen Union erworbenen ärztlichen Ausbildungsnachweises

Quelle: www.datev.de

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