Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

Kategorie: Steuern und Recht | 29. November 2023

Anders als das ArbG Duisburg, das dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat das LAG Düsseldorf die Klage vollständig abgewiesen (Az. 3 Sa 285/23).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

„Stop the Clock“: DStV zur Verschiebung . . . ...

Mit „Stop the Clock“ hat sich der Europäische Gesetzgeber dazu . . . ... [weiterlesen]

Hinweise zur Anwendung des Country-by-Country (CbC) . . . ...

Das BMF veröffentlicht die Grundsätze für den Ausweis der Angaben . . . ... [weiterlesen]

Archiv