Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Kategorie: Recht | 9. Januar 2019

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018 muss er hinnehmen, dass zum 31.03.2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 5 Ca 1305/18).

Weitere Informationen: Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Quelle: www.datev.de

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