Keine getarnte Werbung eines sog. Influencers auf Instagram

Kategorie: Recht | 4. Juli 2019

Empfiehlt ein „Influencer“ ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt eine getarnte Werbung auf Instagram (Az. 6 W 35/19).

Weitere Informationen: Keine getarnte Werbung eines sog. Influencers auf Instagram

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Inflationsrate im Januar 2025 bei +2,3 . . .

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Januar 2025 bei +2,3 . . . ... [weiterlesen]

Gender Pay Gap sinkt 2024 im . . . ...

Frauen haben im Jahr 2024 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich . . . ... [weiterlesen]

Archiv