Keine getarnte Werbung eines sog. Influencers auf Instagram
Kategorie: Recht | 4. Juli 2019
Empfiehlt ein „Influencer“ ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt eine getarnte Werbung auf Instagram (Az. 6 W 35/19).
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Quelle: www.datev.de