Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Kategorie: Steuern | 15. Oktober 2018

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 4 K 493/17).

Weitere Informationen: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Quelle: www.datev.de

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