Keine Haftung für Glatteisunfall bei erkennbar nicht gestreutem und nicht geräumtem Weg
Kategorie: Recht | 8. Januar 2019
Wer bei Glätte einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzt, trägt das Risiko eines Sturzes und hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. So entschied das AG Augsburg. Auf Parkplätzen müsse nicht der gesamte Parkplatz geräumt werden. Es sei ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen (Az. 74 C 1611/18).
Weitere Informationen: Keine Haftung für Glatteisunfall bei erkennbar nicht gestreutem und nicht geräumtem Weg
Quelle: www.datev.de