Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte
Kategorie: Recht | 15. Februar 2019
Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vorsieht (Az. 2 LB 98/18).
Weitere Informationen: Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte
Quelle: www.datev.de