Keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens
Kategorie: Recht | 28. September 2018
Es besteht keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens in Aldenhoven-Schleiden im Jahr 2013. Die sofortige Verfüllung durch den Kreis sei nicht erforderlich gewesen, um eine akute Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Das hat das VG Aachen entschieden (Az. 5 K 22/17).
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Quelle: www.datev.de