Keine Künstlersozialabgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day
Kategorie: Recht | 28. September 2017
Der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) – ein gemeinnütziger eingetragener Verein – muss keine Künstlersozialabgabe entrichten für Künstler, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 3 KS 2/16 R).
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Quelle: www.datev.de