Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister

Kategorie: Recht | 11. März 2019

Das VG Hannover hat der Klage einer Hundehalterin stattgegeben, mit der sie sich gegen einen Gebührenbescheid gewendet hatte, soweit dieser eine auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 NHundG betraf. Beklagte ist eine mit der Führung des Registers beauftragte GmbH. Diese hatte auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz die Mehrwertsteuer aufgeschlagen (Az. 10 A 1522/17).

Weitere Informationen: Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister

Quelle: www.datev.de

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