Keine rückwirkende Änderung zu hoher Rentenbezüge nach über 10 Jahren

Kategorie: Recht | 17. August 2017

Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 13 R 5384/15).

Weitere Informationen: Keine rückwirkende Änderung zu hoher Rentenbezüge nach über 10 Jahren

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Geplanter Neubau eines Mehrfamilienhauses beeinträchtigt denkmalgeschütztes . . . ...

Das VG Göttingen hat einer Klage stattgegeben, mit der sich . . . ... [weiterlesen]

Experten rechnen mit anhaltend hoher Inflation . . . ...

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten nur einen leichten . . . ... [weiterlesen]

Archiv