Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus
Kategorie: Recht | 3. Juli 2018
Bedient sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sog. Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des SG Köln (Az. L 8 R 1052/14).
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Quelle: www.datev.de