Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister

Kategorie: Recht | 25. Januar 2019

Gibt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auf, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, kann er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen, sodass keine Sperrzeit eintritt. Allerdings darf die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden und der Arbeitnehmer muss sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigen, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten (Az. S 5 AL 2937/17).

Weitere Informationen: Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister

Quelle: www.datev.de

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