Keine Übernahme der Reparaturkosten eines Treppenliftes durch die Kranken- und Pflegekassen
Kategorie: Recht | 18. August 2017
Laut SG Stuttgart gehören Treppenlifte nicht zu den Hilfsmitteln, die von den Krankenkassen zu leisten seien und bei denen das Gesetz ausdrücklich einen Anspruch auf die notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vorsehe (Az. S 27 KR 5559/14).
Weitere Informationen: Keine Übernahme der Reparaturkosten eines Treppenliftes durch die Kranken- und Pflegekassen
Quelle: www.datev.de