Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Tennislehrers

Kategorie: Steuern und Recht | 14. Oktober 2021

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass für Umsätze eines Tennislehrers weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL – noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht kommt, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handelt (Az. 7 K 7102/20).

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Quelle: www.datev.de

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