Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg
Kategorie: Recht | 8. Februar 2019
Der BGH entschied, dass bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus im sog. dritten Förderweg individuell vereinbarte, zeitlich unbefristete städtische Belegungsrechte unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat (Az. V ZR 176/17).
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Quelle: www.datev.de