Keine vereinbarte Ablösezahlung bei Mietvertragsunterzeichnung durch Dritten
Kategorie: Recht | 22. Juni 2018
Die Bedingung, nach der eine vereinbarte Ablösezahlung nur im Fall der Mietvertragsunterzeichnung fällig werden soll, ist nicht erfüllt, wenn der Ablöseschuldner die Wohnung zwar bezieht, aber ein Dritter den Mietvertrag geschlossen hat. Dies entschied das AG München (Az. 414 C 11528/17).
Weitere Informationen: Keine vereinbarte Ablösezahlung bei Mietvertragsunterzeichnung durch Dritten
Quelle: www.datev.de